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   BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R   

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https://dejure.org/2023,5508
BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R (https://dejure.org/2023,5508)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R (https://dejure.org/2023,5508)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2023 - B 6 KA 6/22 R (https://dejure.org/2023,5508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines psychiatrischem Plankrankenhauses; Erforderliche der Ausstattung der psychiatrischen Institutsambulanz eines Plankrankenhauses; Sicherstellung der ärztlichen Leitung nach Zusammenlegung mehrere ...

  • datenbank.nwb.de

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Braucht eine Psychiatrische Institutsambulanz einen eigenen ärztlichen Leiter?

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    K.-Klinikum gGmbH ./. Berufungsausschuss für Ärzte Bayern, 7 Beigeladene

    Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - psychiatrische Institutsambulanz - ärztliche Leitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 953
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 7/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    d) Die Bindungswirkung der landesrechtlichen Verleihung des Status eines psychiatrischen Krankenhauses schließt grundsätzlich auch die getroffenen Festlegungen zu den Standorten des Krankenhauses ein (vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 7/22 R RdNr 32) .

    Die Aussage in der Rechtsprechung des Senats, nach der § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht die Voraussetzung, sondern den Inhalt der Ermächtigung regelt (BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 6 KA 13/21 R - juris RdNr 36 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 7/22 R - RdNr 35) , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , bedeutet im Übrigen auch nicht, dass es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um einen bloßen Programmsatz handeln würde.

    Vielmehr sind die personellen, apparativen und räumlichen Anforderungen an die PIA im Ermächtigungsbescheid näher zu bestimmen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 7/22 R - RdNr 35, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) -

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Auf die Erteilung der Ermächtigung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und unabhängig vom Ergebnis einer Bedarfsprüfung ein Rechtsanspruch (vgl BSG Urteil vom 21.6.1995 - 6 RKa 49/94 - SozR 3-2500 § 118 Nr. 2 juris RdNr 18; BSG Urteil vom 29.6.2022 - B 6 KA 13/21 R - SozR 4-2500 § 118 Nr. 2 RdNr 25) .

    Die Aussage in der Rechtsprechung des Senats, nach der § 118 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht die Voraussetzung, sondern den Inhalt der Ermächtigung regelt (BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 6 KA 13/21 R - juris RdNr 36 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Urteil des Senats vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 7/22 R - RdNr 35) , zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) , bedeutet im Übrigen auch nicht, dass es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um einen bloßen Programmsatz handeln würde.

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    All dies ändert aber nichts daran, dass erforderliche weitergehende Regelungen zu Qualitätsstandards für die Erbringung ambulanter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leistungen durch Krankenhäuser unter Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG - s dazu BVerfG Beschluss vom 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 - BVerfGE 139, 321 RdNr 125 ff; vgl auch BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 27 RdNr 48) durch die dafür zuständigen Normgeber getroffen werden müssen.
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    All dies ändert aber nichts daran, dass erforderliche weitergehende Regelungen zu Qualitätsstandards für die Erbringung ambulanter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leistungen durch Krankenhäuser unter Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG - s dazu BVerfG Beschluss vom 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 - BVerfGE 139, 321 RdNr 125 ff; vgl auch BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 5/18 R - BSGE 128, 125 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 27 RdNr 48) durch die dafür zuständigen Normgeber getroffen werden müssen.
  • BSG, 22.06.2022 - B 1 KR 19/21 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - zielgerichtete irreversible

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Insofern ist bei Krankenhäusern - ähnlich wie zB auch bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) - zwischen dem Träger und der Einrichtung zu differenzieren, der nach dem SGB V bestimmte Rechte als Leistungserbringer zugewiesen werden (zu MVZ vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 3 RdNr 11 f; zur Differenzierung zwischen dem Krankenhaus und dessen Träger vgl zB BSG Urteil vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - RdNr 3, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage -

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Die Klägerin hat keine anderen Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen (zu diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Feststellungsklage vgl zB BSG Urteil vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 90 RdNr 12 ff) .
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Insofern ist bei Krankenhäusern - ähnlich wie zB auch bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) - zwischen dem Träger und der Einrichtung zu differenzieren, der nach dem SGB V bestimmte Rechte als Leistungserbringer zugewiesen werden (zu MVZ vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 3 RdNr 11 f; zur Differenzierung zwischen dem Krankenhaus und dessen Träger vgl zB BSG Urteil vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - RdNr 3, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung der Krankenkassenverbände

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    bb) Auch aus der Entscheidung des Senats, nach der der ärztliche Leiter eines MVZ selbst als Arzt im MVZ tätig sein muss (BSG Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R - MedR 2012, 695) können die Beigeladenen zu 2., 3., 4. und 5. nichts zur Stützung ihrer Auffassung herleiten.
  • BVerwG, 26.02.2020 - 3 C 14.18

    Sicherstellung der zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderlichen personellen

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Dabei ist wegen der aus der Planaufnahme folgenden Zulassung (§ 108 Nr. 2 SGB V) und der Fingierung eines Versorgungsvertrags (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) auch § 107 Abs. 1 SGB V in den Blick zu nehmen (vgl BVerwG Urteil vom 26.2.2020 - 3 C 14/18 - BVerwGE 168, 1 RdNr 25 f; zur erforderlichen Widerspruchsfreiheit der Krankenhausbegriffe von SGB V und KHG auch im Hinblick auf die organisatorischen und personellen Voraussetzungen vgl zB Becker in Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 8. Aufl 2022, § 107 RdNr 5; Grühn in v Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, 4. Aufl 2022, § 107 RdNr 6; Hess in BeckOK Stand 1.9.2016 § 107 SGB V RdNr 2) .
  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen

    Auszug aus BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
    Unter diesen Umständen ist auch eine auf ein einzelnes Element gerichtete Feststellungsklage zulässig, weil sicher anzunehmen ist, dass dadurch der Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (zu dieser Voraussetzung vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.9.2022 - B 6 KA 10/21 R - juris RdNr 13 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 25.11.2020 - B 6 KA 28/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnung von anästhesiologischen Leistungen nach

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 49/94

    Begriff der psychiatrischen Institutsambulanz

  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 13/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Auftrag zur

  • BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 14/15 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - bedarfsbezogene

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 7/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer

    Damit sind im Ermächtigungsbeschluss die personellen, apparativen und räumlichen Anforderungen an die PIA näher zu bestimmen (vgl hierzu Senatsentscheidung vom 23.3.2023 - B 6 KA 6/22 R - juris RdNr 33, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ermächtigung der von ihr in W1 betriebenen Tagesklinik, der nicht in Frage gestellt würde, wenn die PIA über keinen eigenständigen ärztlichen Leiter verfügte (vgl hierzu Senatsentscheidung vom 23.3.2023 - B 6 KA 6/22 R - juris, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

  • SG Nürnberg, 28.11.2023 - S 13 KA 5/20

    Widerspruchsverfahren, Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung,

    Hieran ändere auch das jüngste BSG-Urteil vom 23.03.2023 (B 6 KA 6/22 R) nichts.
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